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14.1.2012 von Wolfgang Messer.
Anfang Dezember 2011 habe ich hier über einige sehr spezielle Probleme mit privaten Krankenversicherungen (PKV), insbesondere der DKV (Briefkopf-Ausschnitt rechts), berichtet: Stark steigende Monatsbeiträge im Alter (auch für Geringverdiener und Rentner), meist keine Möglichkeit zum kostenparenden Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), erhebliche Hindernisse beim Wechsel in billigere Tarife innerhalb der PKV - trotz klarer Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz; außerdem existiert ein kaum durchschaubarer Tarif-Dschungel mit teils versteckten Fallen.
Aufgefallen ist mir besonders ein DKV-Tarif für stationäre Behandlung namens “SM7″, der die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer (ab drei Betten) mit Behandlung durch Wahl- (Privat-) oder Belegärzte abdeckt. Der wäre erheblich günstiger als mein bisheriger “SD2″-Tarif mit Doppelzimmer-Belegung. Meine Idee war nun: Ich könnte doch im Bedarfsfall den Unterschied zwischen Drei- und Zweibettzimmer direkt an das Krankenhaus bezahlen (ohne Erstattung duch die DKV) und ansonsten von den versprochenen DKV-Leistungen profitieren.
Falsch gedacht, denn in den SM7-Tarifbedingungen ist dieser Passus zu finden:
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100% ersetzt. Nach SM 7 ist jedoch die Erstattung für wahlärztliche und belegärztliche Leistungen bei Inanspruchnahme gesondert berechenbarer Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer auf 40% begrenzt; der Unterkunftszuschlag ist nicht erstattungsfähig.
Dies erschien mir ziemlich abwegig und ungerecht: Der DKV würden durch die Unterbringung keine höheren Kosten entstehen und trotzdem müsste ich 60% der Arztkosten tragen. Insgesamt hätte die DKV damit sogar noch einen erheblichen Kostenvorteil. Da ich von der DKV auch nach mehreren Nachfragen keine einleuchtende Erklärung dafür bekommen hatte, fragte ich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin, Briefkopf-Ausschnitt) schriftlich nach, ob solche Vertragsbestandteile überhaupt zulässig oder eventuell sogar sittenwidrig sind.
Bis zu einem Resultat vergehen bei der BaFin erfahrungsgemäß mindestens drei Monate, um so überraschter war ich, dass die Antwort auf meine Eingabe bereits heute - nach etwa einem Monat - im Briefkasten lag. Das Schreiben enthielt sowohl die offizielle Stellungnahme der DKV als auch die Beurteilung der BaFin. Die DKV argumentiert unter anderem so:
Das Leistungsversprechen des Tarifs SD2 umfasst neben den Allgemeinen Krankenhausleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer sowie die privatärztliche Behandlung (die hier auch regelmäßig anfällt).
Demgegenüber ist der Tarif SM7 grundsätzlich für die Allgemeinen Krankenhausleistungen im Mehrbettzimmer (Regelunterkunft) konzipiert. Die vom Krankenhaus berechneten Entgelte und Fallpauschalen für die Allgemeinen Krankenhausleistungen schließen die ärztlichen Leistungen (Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt) ein.
Dennoch ist das Leistungsversprechen des Tarifes SM7 für Wahl- und Belegarzthonorare nicht abwegig. Denn auch im Mehrbettzimmer kann die chefärztliche Behandlung angeboten werden. Zudem erfolgt nicht selten die (Weiter-)Behandlung durch einen Belegarzt in einem seiner Belegbetten. In beiden Fällen werden diese ärztlichen Leistungen dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt. Dieses ist aber nicht der Regelfall, und das können wir anhand unserer Statistiken auch zahlenmäßig belegen:
Von 4.130 Personen, die zum Zeitpunkt der Erhebung des Tarifs SM7 versichert waren und stationärer Behandlung bedurften, haben nur 1.677 Personen wahlärztliche oder belegärztliche Leistungen in Anspruch genommen.
Damit wird deutlich, dass der bei Tarif SM7 niedrigere Beitrag nicht nur aus der Herausnahme des Unterkunftszuschlags, sondern auch aus der deutlich geringeren Anzahl von Arztliquidationen resultiert.
Aus diesem Grund mussten wir den Tarif aber auch gegen einen “Missbrauch als Komforttarif” schützen. Würden die SM7-Versicherten nämlich vermehrt eine Komfort-Behandlung wählen, dabei den (nicht versicherten) Unterkunftszuschlag selbst tragen, aber in jedem Fall privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, dann wäre der günstige Beitrag dieses Tarifs nicht mehr lange zu halten. Diesem wirkt die … “40%-Klausel” entgegen. …
Die besagte Klausel findet auch in der Rechtsprechung ihre Bestätigung. Beispielhaft verweisen wir auf ein aktuelles Urteil des LG Stade vom 21. Juni 2011 (AZ 3 S 2/11). Das LG Stade bestätigt, dass eine im Tarif vorgesehene Reduzierung der Erstattung für ärztliche Leistungen im Fall der Inanspruchnahme eines Ein- oder Zweibettzimmers rechtswirksam ist. Es handelt sich dabei um eine zulässige Risikobegrenzung.
Zusammengefasst bedeutet das: Die DKV hat einen Tarif (übrigens laut DKV-Auskunft ein uralter von Anfang der 1970er-Jahre) mit relativ wenigen Versicherten, der für die Versicherung vor allem deshalb lukrativ ist, weil rund 60% der Kunden nicht alle eingeschlossenen Leistungen auch tatsächlich nutzen. Das nennt man “Versicherungsmathematik”, zu der mir vor einigen Tagen eine DKV-Kundin unter anderem schrieb:
Genau in diese Falle bin ich in diesem Herbst getappt, was mich ca. € 3000,– kosten könnte…. Erstmal versuche ich jetzt über die Kulanzschiene etwas zu erreichen, war aber sehr erfreut, jetzt gerade passend etwas in Ihrem Blog zu lesen.
Die BaFin hat in ihrer Beurteilung an den seltsamen Tarifbedingungen nichts auszusetzen:
In der Angelegenheit habe ich keine Anhaltspunkte für einen Missstand im Sinne des § 81, Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgestellt. Deshalb habe ich weder Berechtigung noch Grund einzuschreiten …
… Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus und dem Versicherungsvertrag um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt. In den Bedingungen für den Tarif SM7 ist geregelt, dass die 100%ige Erstattung für wahl- und belegärztliche Leistungen dann auf 40% begrenzt ist, wenn eine gesondert berechenbare Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer in Anspruch genommen wird.
Diese Regelung ist von mir aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Ich habe keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass diese Klausel nicht wirksam ist oder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt …
… im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich auf die Tarifangebote der Versicherungsunternehmen keinen Einfluss habe. Versicherungsbedingungen sind nicht genehmigungsbedürftig.
Meine Nachfrage bleibt also folgenlos, so dass ich nur dazu raten kann, sich vor Abschluss oder Wechsel bei jedem Tarif alle Bedingungen sorgfältig anzuschauen und auch auf vermeintlich absurde Regelungen und Einschränkungen gefasst zu sein. Im Zweifelsfall lassen Sie solche zweifelhaften Tarife am Besten links liegen, zumal die privaten Versicherungen meistens auch bessere und günstigere haben, die sie aber ihren Bestandskunden gerne verheimlichen und ausschließlich zur Neukunden-Werbung einsetzen.
Nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes muss ihre PKV zwar einen Wechsel in so einen günstigeren Tarif zulassen (übrigens ohne Zuschlag!). In der Praxis wird das aber häufig rechtswidrig abgelehnt oder über Monate und Jahre verschleppt. So lange zahlen Sie ihre alten und teureren Beiträge; ein Super-Geschäft für die Versicherungen. Auch ich warte schon seit über einem Monat auf die schriftliche Zusendung eines von der DKV Anfang Dezember versprochenen Tarifangebots, derweil der erste (massiv auf über 500 Euro erhöhte) Monatsbeitrag des neuen Jahres bereits abgebucht wurde.
Erfahrungsgemäß hilft gegen diese perfide Taktik häufig nur die Einschaltung von Verbraucherschutzverbänden oder die Drohung mit juristischen Schritten. Eventuell genügt auch eine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen. Sonst kann es Ihnen passieren, dass Ihre PKV alle telefonischen und schriftlichen Anfragen souverän ignoriert und Sie auf ihren alten und teuren Tarifen sitzen bleiben. Und wenn Sie dann völlig verärgert und verzweifelt sind, dann merken Sie, dass eine Krankenversicherung durchaus auch krank machen kann.
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10.1.2012 von Wolfgang Messer.
Wenn Sie in einer Wand- oder Deckenleuchte mehr als eine Lampenfassung haben, schrauben Sie in der Regel gleiche “Kerzen”, “Birnen” oder Spots ‘rein und gehen optimistisch davon aus, dass diese Leuchtmittel dann auch jeweils identische Helligkeit und Farbtemperatur haben. Diese Zuversicht wurde bei den herkömmlichen Glüh- und Halogenlampen selten enttäuscht. Anders bei LED-Lampen: Hier müssen Sie davon ausgehen, dass vermeintlich gleiche Exemplare doch unterschiedlich ausfallen können. Nicht immer ist das so offensichtlich wie bei diesen “Lumixon-Kerzen”:

Zwei Chargen der gleichen Baureihe: Die obere Lampe hat fünf LEDs pro horizontaler Reihe, die untere (nachgelieferte) sechs. Außerdem liegen die Reihen unten weiter auseinander; das Design der Kerzenspitze, die Helligkeit und die Farbtemperatur differieren. (Fotos: W. Messer)
Überraschende Unterschiede kann es aber auch bei äußerlich identischen LED-Lampen geben, wenn Sie im eingeschalteten Zustand genau hinschauen. Aufgefallen ist mir das zum Beispiel bei meinen sieben Zwillings-Wandspots, bestückt mit je zwei dimmbaren (und nicht mehr angebotenen) 4-Watt-“Lumixon“-Strahlern. Hier musste ich drei defekte Exemplare durch neue ersetzen und hatte anschließend meine liebe Mühe, “matching pairs” zusammenzustellen - also einigermaßen identisch leuchtende LED-Strahlerpaare.

Zwei der dimmbaren “Lumixon”-LED-Spots mit leicht differierender Helligkeit und Farbtemperatur.
Bevor Sie jetzt aber darüber meckern, dass ich schon wieder auf den vergleichsweise preisgünstigen “Lumixon”-Lampen herumhacke: Das Problem der Serienstreuung betrifft auch erheblich teurere Produkte von renommierten Marken. Aktuell habe ich das bei den letzte Woche von “ELV” gelieferten dimmbaren 5,5-Watt-Osram-”LED SUPERSTAR PAR16″-Strahlern beobachtet:

Den kleinen Unterschied bei Helligkeit und Farbtemperatur dürften Sie wohl auch bei dieser nicht ganz originalgetreuen Fotografie sehen. Um irreführende Einflüsse durch den Betrachtungswinkel auszuschließen, habe ich versuchsweise Streufolien davor geklebt. Aber auch so wird die unerwünschte Individualität sichtbar:

Nun mag das bei weit auseinander liegenden Einzelstrahlern optisch kein Problem sein, in meinen Zwillingsleuchten allerdings schon. Bei Einzelpreisen von knapp 20 Euro erwartet man als Kunde doch eine gewisse Homogenität und damit eine problemlose Einsetz- und Austauschbarkeit der Produkte.
Die Realität sieht bei “weißen” LED-Leuchten anders aus. Tatsächlich gibt es schon bei der Herstellung der einzelnen Dioden bauartbedingt eine leichte Serienstreuung. Diese Unterschiede können sich durch die Mischung verschiedenfarbiger LEDs oder eine hinzugefügte Leuchtschicht (zur Erzeugung einer “warm-weißen” Farbtemperatur) und die anschließend montierte Vorschaltelektronik noch verstärken. Hier mal ein paar Milliohm mehr oder weniger in einem Widerstand, dort einige Picofarad Schwankung bei der Kapazität der Kondensatoren und schon haben wir als Endprodukt eine etwas hellere oder dunklere Lampe, die dann meist auch eine leicht abweichende Farbtemperatur liefert.
Anfällig sind besonders die dimmbaren LED-Leuchtmittel, die über die gesamte Dimmerspanne hinweg unter jeweils gleicher Spannung asynchrone Ergebnisse aufweisen können. Völlig vergessen müssen Sie das Mischen von verschiedenen LED-Fabrikaten im selben Dimmer-Stromkreis, selbst wenn die Lampen offiziell weitgehend identische Daten haben. Dann können Sie nämlich fast immer erleben, dass die Dimmkurven erheblich differieren: Wenn etwa ein Spot bei niedrigster Stufe schon fast aus ist, kann der andere eventuell noch mit der Hälfte der Maximal-Helligkeit strahlen. Möglicherweise beginnt auch ein Teil der Spots wegen zu geringer Mindestlast zu flackern; aber das ist eine andere Geschichte.
Bei fertig gelieferten Strahlerleisten oder Deckenleuchten mit mehreren fest eingebauten LED-Modulen (etwa bei der dimmbaren Philips-“Ledino”-Serie) behelfen sich die Hersteller mit einer strengen Selektion der Bauteile, um solche Probleme zu vermeiden.

Ein Philips-”Ledino”-Dreier-Spot mit selektierten, identisch strahlenden “Luxeon Rebel Power“-LED-Modulen.
Das erfordert allerdings einen extrem hohen Aufwand und entsprechend extreme Preise (der abgebildete Dreierbalken kostet über 300 Euro). Bei Lampen für den Einzelgebrauch (meist “Retrofit”-Leuchtmittel) versuchen die Hersteller deshalb höchstens, die innerhalb des jeweiligen Leuchtmittels verwendeten Einzel-LEDs zu selektieren. Lampen der gleichen Serie können sich also durchaus unterscheiden und werden trotzdem ohne schlechtes Gewissen in den Handel gebracht. Es ist halt der Kompromiss im klassischen Zielkonflikt zwischen erwünschter Produktqualität und marktfähiger Kosten/Nutzen-Relation.
Die aktuelle LED-Beleuchtungstechnik ist mit ihrer erst 16jährigen Geschichte offensichtlich noch immer mitten auf dem langen Weg vom Nischen- zum Massenprodukt und bei Weitem noch nicht ausgereift. Aber seien Sie nachsichtig: Dieses Problem hatten die meisten anderen technischen Innovationen ebenfalls. Denken Sie daran, wie Automobile, Telefone oder Computer 16 Jahre nach ihrer Erfindung aussahen und was aus ihnen inzwischen geworden ist. Die Richtung stimmt jedenfalls schon mal.
Geschrieben in LED-Beleuchtung, Technik, Kurioses, Privates | Drucken | Keine Kommentare »