Infos

Sie befinden sich in den Archiven der Kategorie Justiz.

Februar 2012
M D M D F S S
« Jan    
 12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829  
Kategorien

Archiv der Kategorie Justiz

Urteil zur Heizkosten-Abrechnung: Nur heiße Luft

Heizkörper
Immer wieder Anlass für juristische Auseinandersetzungen: Die Heizung in der Mietwohnung.  (Foto: W. Messer)

So ein winterliches Hochdruckgebiet mit knackiger Kälte kann ein idealer Nährboden für Panikmache sein. Am besten funktionieren hier natürlich Themen, die irgend was mit “Heizung” und “Wärme” zu tun haben - auch heute wieder: Da dürften Millionen von Mietern und Vermietern ziemlich verwirrt über solche Meldungen gewesen sein:

Für Millionen von Mietern hat dieses Urteil Bedeutung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht einfach seine Heizkostenpauschale auf die Mieter umlegen darf. (Focus.de)

Ähnlich seltsam und irreführend waren auch die Behauptungen, dass…

… Vermieter die Heizkosten präziser abrechnen müssen. (Spiegel.de)

… Vermieter nur nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen dürfen. (Tagesschau.de)

… Vermieter bei den Heizkosten nur den tatsächlichen Verbrauch zu Grunde legen dürfen und pauschale Abschläge nicht zulässig sind. (N24)

… Ihr Vermieter keine Abschlagszahlung in Rechnung stellen darf. (Welt-Online)

Das bedeute in der Konsequenz, …

… dass die Rechte der Mieter gestärkt werden. (N24)

… dass nach Angaben des deutschen Mieterbundes in Millionen von Fällen die Heizkosten nach dem unzulässigen Abflussprinzip berechnet worden sind und damit nun Schluss ist. (Tagesschau)

 

… wenn der Besitzer die Heizkosten für ein Mehrfamilienhaus abrechnet, muss er künftig die Verteilung pro Wohnung genau aufschlüsseln. Pauschal die monatlichen Abschläge auf die Miete aufzuschlagen, gilt nicht mehr. (Spiegel)

Schon die Spiegel-Interpretation lässt erahnen, dass hier eine heiße Partie Bullshit-Bingo gespielt wurde: Nicht der Vermieter, sondern der Mieter ist der Besitzer einer Wohnung - und der wird wohl kaum die Heizkosten für ein Mehrfamilienhaus abrechnen. Gemeint war wohl der Eigentümer des Hauses. Und wenn man sich dann die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zum Urteil (vom 1. Februar 2012 - Aktenzeichen VIII ZR 156/11) anschaut, wird klar, dass es eigentlich nur um einen Sonderfall und um Selbstverständlichkeiten geht:

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. …

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere “die Kosten der verbrauchten Brennstoffe”. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Kurz gesagt: Vermieter dürfen nicht einfach eine monatliche Heizkosten-Pauschale auf der Grundlage der Abschlagszahlungen an den Energieversorger erheben und es dabei für alle Zeiten bewenden lassen. Wer sich aber als Mieter auf so einen realitätsfernen und ungerechten Unsinn wie im behandelten Fall eingelassen hat, der ist erstens in der Minderheit und zweitens selbst schuld. Oder, wie etwa Welt-Online korrekt am Ende des Textes schreibt:

In der Praxis sind Abrechnungen nach dem Abflussprinzip jedoch die Ausnahme.

Also von wegen “Millionen von Mietern” (Focus.de) oder “Millionen von Fällen” (Mieterbund-Zitat bei Tagesschau.de). In einem sehr detaillierten Beitrag bei Süddeutsche.de wird Ulrich Ropertz zitiert, Sprecher des Deutschen Mieterbundes. Er kann seltsamerweise nicht mit “Millionen” dienen:

Wie viele Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnen, dazu hat der Mieterbund keine Zahlen.

Kein Wunder: Bei den allermeisten Mietverhältnissen hat sich die vernünftige Praxis eingebürgert, dass zwar zuerst monatliche Abschläge nach den Erfahrungswerten der Vorjahre bezahlt werden. Am Anfang des darauf folgenden Jahres gibt es dann allerdings eine Ab- bzw. Verrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch - ermittelt anhand der “Brennstoff”-Kosten und nach Quadratmeter-Anteilen der Wohnungen oder den Werten aus den Verdunstungs-Messgeräten an den Heizkörpern.

Je nach Strenge des Winters und persönlichem Wärmebedarf können Sie als Mieter dann mit einer teilweisen Rückzahlung der Abschläge (selten) oder mit Zahlungs-Nachforderungen (meistens) rechnen. Damit ist der im Urteil genannten Heizkostenverordnung auch schon Genüge getan; “präzisere Berechnungen” werden vom BGH auch in Zukunft nicht gefordert.

Diese Klarstellung gab es bei den hier verlinkten (und vielen anderen) Medienmeldungen nicht. Die Kommentare darunter fielen deshalb meist empört bis ratlos aus; teils gab es sogar völlig grundlose Befürchtungen der Leser, man müsse künftig wohl als Vermieter jeden Monat aktuell die tatsächlichen Kosten ermitteln und könne sie dann erst anteilig dem Mieter in Rechnung stellen:

Wir Vermieter in diesem Land werden immer mehr entrechtet,es ist eine Schande !!

Kommt jetzt mein Vermieter jeden Monat die Heizung ablesen? Toll. Vielen Dank für dieses Urteil! Dann kann er ja gleich hier mit einziehen.

Unklare Formulierungen - Ich interpretiere dies so, dass nicht der individuelle Verbrauch abgerechnet werden muss, sondern dass es auch erlaubt ist, die Heizungskosten pauschal für alle gleich zu berechnen. Man muss nur zeitnah den tatsächlich Gesamtverbrauch erfassen. Also einmal im Monat den Gaszähler ablesen und auf alle entsprechend umlegen

Ist das Urteil rückwirkend wirksam? Wenn keine Zähler an den Heizkörpern sind: wird dann der Öleinkauf angesetzt? Oder auch die Instandhaltungskosten der Heizung? Und nach anteiliger Wohnfläche umgelegt? Der Artikel lässt mehr Fragen offen als er beantwortet …

Das ist noch recht milde formuliert - viele Artikel waren regelrecht irreführend und ließen vermuten, dass die Verfasser das Urteil weder gelesen noch verstanden hatten. Wen wundert’s, dass dann auch die Leser und Kommentatoren im Heizungsdampf herumirren.

Fazit: Was ändert sich durch dieses Urteil bei den Heizkosten-Abrechnungen fast aller Mietverhältnisse? Nichts. Aber vielleicht hat ja die teils “fantastische” Berichterstattung für den Spareffekt gesorgt, dass sich einige Gemüter vor Aufregung kräftig erhitzt und ihre Heizung deshalb ‘runtergedreht haben.

blogoscoop Blog Top Liste - by TopBlogs.de

DKV-Tarif “SM7″: Nicht gerecht, aber rechtens

DKV-BriefkopfAnfang Dezember 2011 habe ich hier über einige sehr spezielle Probleme mit privaten Krankenversicherungen (PKV), insbesondere der DKV (Briefkopf-Ausschnitt rechts), berichtet: Stark steigende Monatsbeiträge im Alter (auch für Geringverdiener und Rentner), meist keine Möglichkeit zum kostenparenden Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), erhebliche Hindernisse beim Wechsel in billigere Tarife innerhalb der PKV - trotz klarer Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz; außerdem existiert ein kaum durchschaubarer Tarif-Dschungel mit teils versteckten Fallen.

Aufgefallen ist mir besonders ein DKV-Tarif für stationäre Behandlung namens “SM7″, der die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer (ab drei Betten) mit Behandlung durch Wahl- (Privat-) oder Belegärzte abdeckt. Der wäre erheblich günstiger als mein bisheriger “SD2″-Tarif mit Doppelzimmer-Belegung. Meine Idee war nun: Ich könnte doch im Bedarfsfall den Unterschied zwischen Drei- und Zweibettzimmer direkt an das Krankenhaus bezahlen (ohne Erstattung duch die DKV) und ansonsten von den versprochenen DKV-Leistungen profitieren.

Falsch gedacht, denn in den SM7-Tarifbedingungen ist dieser Passus zu finden:

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100% ersetzt. Nach SM 7 ist jedoch die Erstattung für wahlärztliche und belegärztliche Leistungen bei Inanspruchnahme gesondert berechenbarer Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer auf 40% begrenzt; der Unterkunftszuschlag ist nicht erstattungsfähig.

BaFin-BriefkopfDies erschien mir ziemlich abwegig und ungerecht: Der DKV würden durch die Unterbringung keine höheren Kosten entstehen und trotzdem müsste ich 60% der Arztkosten tragen. Insgesamt hätte die DKV damit sogar noch einen erheblichen Kostenvorteil. Da ich von der DKV auch nach mehreren Nachfragen keine einleuchtende Erklärung dafür bekommen hatte, fragte ich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin, Briefkopf-Ausschnitt) schriftlich nach, ob solche Vertragsbestandteile überhaupt zulässig oder eventuell sogar sittenwidrig sind.

Bis zu einem Resultat vergehen bei der BaFin erfahrungsgemäß mindestens drei Monate, um so überraschter war ich, dass die Antwort auf meine Eingabe bereits heute - nach etwa einem Monat - im Briefkasten lag. Das Schreiben enthielt sowohl die offizielle Stellungnahme der DKV als auch die Beurteilung der BaFin. Die DKV argumentiert unter anderem so:

Das Leistungsversprechen des Tarifs SD2 umfasst neben den Allgemeinen Krankenhausleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer sowie die privatärztliche Behandlung (die hier auch regelmäßig anfällt).

Demgegenüber ist der Tarif SM7 grundsätzlich für die Allgemeinen Krankenhausleistungen im Mehrbettzimmer (Regelunterkunft) konzipiert. Die vom Krankenhaus berechneten Entgelte und Fallpauschalen für die Allgemeinen Krankenhausleistungen schließen die ärztlichen Leistungen (Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt) ein.

Dennoch ist das Leistungsversprechen des Tarifes SM7 für Wahl- und Belegarzthonorare nicht abwegig. Denn auch im Mehrbettzimmer kann die chefärztliche Behandlung angeboten werden. Zudem erfolgt nicht selten die (Weiter-)Behandlung durch einen Belegarzt in einem seiner Belegbetten. In beiden Fällen werden diese ärztlichen Leistungen dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt. Dieses ist aber nicht der Regelfall, und das können wir anhand unserer Statistiken auch zahlenmäßig belegen:

Von 4.130 Personen, die zum Zeitpunkt der Erhebung des Tarifs SM7 versichert waren und stationärer Behandlung bedurften, haben nur 1.677 Personen wahlärztliche oder belegärztliche Leistungen in Anspruch genommen. 

Damit wird deutlich, dass der bei Tarif SM7 niedrigere Beitrag nicht nur aus der Herausnahme des Unterkunftszuschlags, sondern auch aus der deutlich geringeren Anzahl von Arztliquidationen resultiert. 

Aus diesem Grund mussten wir den Tarif aber auch gegen einen “Missbrauch als Komforttarif” schützen. Würden die SM7-Versicherten nämlich vermehrt eine Komfort-Behandlung wählen, dabei den (nicht versicherten) Unterkunftszuschlag selbst tragen, aber in jedem Fall privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, dann wäre der günstige Beitrag dieses Tarifs nicht mehr lange zu halten. Diesem wirkt die … “40%-Klausel” entgegen. …

Die besagte Klausel findet auch in der Rechtsprechung ihre Bestätigung. Beispielhaft verweisen wir auf ein aktuelles Urteil des LG Stade vom 21. Juni 2011 (AZ 3 S 2/11). Das LG Stade bestätigt, dass eine im Tarif vorgesehene Reduzierung der Erstattung für ärztliche Leistungen im Fall der Inanspruchnahme eines Ein- oder Zweibettzimmers rechtswirksam ist. Es handelt sich dabei um eine zulässige Risikobegrenzung.

Zusammengefasst bedeutet das: Die DKV hat einen Tarif (übrigens laut DKV-Auskunft ein uralter von Anfang der 1970er-Jahre) mit relativ wenigen Versicherten, der für die Versicherung vor allem deshalb lukrativ ist, weil rund 60% der Kunden nicht alle eingeschlossenen Leistungen auch tatsächlich nutzen. Das nennt man “Versicherungsmathematik”, zu der mir vor einigen Tagen eine DKV-Kundin unter anderem schrieb:

Genau in diese Falle bin ich in diesem Herbst getappt, was mich ca. € 3000,– kosten könnte…. Erstmal versuche ich jetzt über die Kulanzschiene etwas zu erreichen, war aber sehr erfreut, jetzt gerade passend etwas in Ihrem Blog zu lesen. 

Die BaFin hat in ihrer Beurteilung an den seltsamen Tarifbedingungen nichts auszusetzen:

In der Angelegenheit habe ich keine Anhaltspunkte für einen Missstand im Sinne des § 81, Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgestellt. Deshalb habe ich weder Berechtigung noch Grund einzuschreiten …

… Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus und dem Versicherungsvertrag um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt. In den Bedingungen für den Tarif SM7 ist geregelt, dass die 100%ige Erstattung für wahl- und belegärztliche Leistungen dann auf 40% begrenzt ist, wenn eine gesondert berechenbare Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer in Anspruch genommen wird.

Diese Regelung ist von mir aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Ich habe keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass diese Klausel nicht wirksam ist oder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt …

… im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich auf die Tarifangebote der Versicherungsunternehmen keinen Einfluss habe. Versicherungsbedingungen sind nicht genehmigungsbedürftig.

Meine Nachfrage bleibt also folgenlos, so dass ich nur dazu raten kann, sich vor Abschluss oder Wechsel bei jedem Tarif alle Bedingungen sorgfältig anzuschauen und auch auf vermeintlich absurde Regelungen und Einschränkungen gefasst zu sein. Im Zweifelsfall lassen Sie solche zweifelhaften Tarife am Besten links liegen, zumal die privaten Versicherungen meistens auch bessere und günstigere haben, die sie aber ihren Bestandskunden gerne verheimlichen und ausschließlich zur Neukunden-Werbung einsetzen.

Nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes muss ihre PKV zwar einen Wechsel in so einen günstigeren Tarif zulassen (übrigens ohne Zuschlag!). In der Praxis wird das aber häufig rechtswidrig abgelehnt oder über Monate und Jahre verschleppt. So lange zahlen Sie ihre alten und teureren Beiträge; ein Super-Geschäft für die Versicherungen. Auch ich warte schon seit über einem Monat auf die schriftliche Zusendung eines von der DKV Anfang Dezember versprochenen Tarifangebots, derweil der erste (massiv auf über 500 Euro erhöhte) Monatsbeitrag des neuen Jahres bereits abgebucht wurde.

Erfahrungsgemäß hilft gegen diese perfide Taktik häufig nur die Einschaltung von Verbraucherschutzverbänden oder die Drohung mit juristischen Schritten. Eventuell genügt auch eine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen. Sonst kann es Ihnen passieren, dass Ihre PKV alle telefonischen und schriftlichen Anfragen souverän ignoriert und Sie auf ihren alten und teuren Tarifen sitzen bleiben. Und wenn Sie dann völlig verärgert und verzweifelt sind, dann merken Sie, dass eine Krankenversicherung durchaus auch krank machen kann.

blogoscoop Blog Top Liste - by TopBlogs.de